ArbG Köln, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1079/20
Abgestufte Darlegungslast des Arbeitgebers bei betrieblicher Organisation (Matrixstruktur)Konzern- und gruppenbezogene Betrachtungsweise von MatrixstrukturenAnwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Tätigkeit eines deutschen Arbeitnehmers im Rahmen eines internationalen KonzernsAnwendung des Kündigungsschutzgesetzes wegen Nichterfüllung der sekundären Beweislast des Konzernarbeitgebers
LAG Köln, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1066/20
DRsp Nr. 2021/11849
Abgestufte Darlegungslast des Arbeitgebers bei betrieblicher Organisation (Matrixstruktur)Konzern- und gruppenbezogene Betrachtungsweise von MatrixstrukturenAnwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Tätigkeit eines deutschen Arbeitnehmers im Rahmen eines internationalen KonzernsAnwendung des Kündigungsschutzgesetzes wegen Nichterfüllung der sekundären Beweislast des Konzernarbeitgebers
1. Selbst wenn der zu § 23KSchG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend angenommen wird, es sei der Arbeitnehmer, der die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache trägt, er sei in einem Betrieb mit insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt, ist es die Arbeitgeberin, die auf einen entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers ihr Bestreiten dahin konkretisieren muss, wie nach ihrem Verständnis die betriebliche Organisation ihres Unternehmens bzw. ihres Konzerns aussieht. Das gilt besonders in einem Unternehmen mit Matrixstruktur. Hier bekommt die vom 2. Senat (2 AZR 427/16) angewandte Sphärentheorie im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nach § 138ZPO ein besonderes Gewicht.
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