LAG Köln - Urteil vom 18.11.2011
10 Sa 48/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2539/10

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Zahlung eines Leistungsbonus; Auskunftsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 48/11

DRsp Nr. 2012/1503

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Zahlung eines Leistungsbonus; Auskunftsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers

1. Grundsätzlich trägt der anspruchstellende Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Zahlung eines Leistungsbonus. 2. Allerdings ist für die vorzunehmende Leistungsbewertung von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ähnlich wie in Zeugnisprozessen auszugehen, so dass der Arbeitgeber eine nachhaltig unterdurchschnittliche Leistungsbeurteilung darzulegen hat, während der Arbeitnehmer die Darlegungslast für solche Tatsachen trägt, die eine überdurchschnittliche Gesamtleistung stützen sollen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2010 - 13 Ca 2539/10 - teilweise abgeändert, soweit die Stufenklage in der ersten Stufe (Auskunft) abgewiesen wurde.

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft in anonymisierter Form darüber zu erteilen, welche Leistungsbonuszahlung für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers mit dem Rating „3“ gewährt wurde.