BAG - Urteil vom 17.11.2016
6 AZR 48/16
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10.12.2010 § 3; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10.12.2010 § 5 Abs. 2 S. 3; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10.12.2010 § 6 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10.12.2010 § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 319/15
LAG Niedersachsen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 621/15
ArbG Hannover, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 160/14
ArbG Hannover, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 160/14

Abgestufte Arbeitsplatzangebote des Arbeitgebers im Bundesdienst für vom Wegfall von Arbeitsplätzen betroffene BeschäftigteAblehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes nur bei UnzumutbarkeitKeine Unzumutbarkeit bei Geringerwertigkeit eines angebotenen Arbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 48/16

DRsp Nr. 2017/909

Abgestufte Arbeitsplatzangebote des Arbeitgebers im Bundesdienst für vom Wegfall von Arbeitsplätzen betroffene Beschäftigte Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes nur bei Unzumutbarkeit Keine Unzumutbarkeit bei Geringerwertigkeit eines angebotenen Arbeitsplatzes

Orientierungssätze: 1. § 3 TV UmBw verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsplatzangebote in einer abgestuften Reihenfolge zu prüfen und vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten zu unterbreiten. Steht kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zur Verfügung, muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TV UmBw prüfen, ob er Arbeitsplätze mit geringerer tariflicher Wertigkeit bei anderen Dienststellen im Bundesdienst anbieten kann. Dabei kann es sich auch um einen Arbeitsplatz in einer Dienststelle des BMVg am bisherigen Einsatzort oder in dessen Einzugsgebiet handeln. 2. Der Beschäftigte darf nach § 3 Abs. 8 TV UmBw einen ihm angebotenen Arbeitsplatz nur ablehnen, wenn er ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Eine etwaige Unterauslastung berechtigt den Beschäftigten grundsätzlich nicht zur Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes.