LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.10.2011
1 Ta 179/11
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1100/11

Abgeltungsklausel; Ausgleichsklausel; Gegenstandswert; Schadensersatzanspruch; Schadensersatzansprüche; Vergleichsmehrwert; Wertfestsetzung - Vergleichsmehrwert Abgeltungsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 179/11

DRsp Nr. 2011/18461

Abgeltungsklausel; Ausgleichsklausel; Gegenstandswert; Schadensersatzanspruch; Schadensersatzansprüche; Vergleichsmehrwert; Wertfestsetzung - Vergleichsmehrwert Abgeltungsklausel

Vergleichsmehrwert bei Abgeltungsklausel; »1. Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich die Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Forderungen, dann ist für die entsprechende Abgeltungsklausel grundsätzlich ein Mehrwert in Höhe der erledigten Ansprüche festzusetzen. 2. Voraussetzung für die Existenz und Beilegung einer möglichen Forderung in einer Abgeltungsklausel ist allerdings, dass die erledigte Forderung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch besteht bzw. bereits soweit manifestiert und konkretisiert sind, dass für den Forderungsgegner voraussichtlicher Forderungsgrund und ungefähre Forderungshöhe erkennbar sind und er auch erkennen kann, ob der Forderungsinhaber sich einer fassbaren Forderung ernsthaft berühmt und eine Geltendmachung möglich erscheint. Nur dann hat die Abgeltungsklausel bezüglich einer möglichen Forderung für die Beteiligten einen wirtschaftlichen Wert. Wird eine Abgeltungsklausel lediglich deklaratorisch vereinbart oder erfolgt ihre Vereinbarung aufgrund der pauschalen, jedoch weder näher konkretisierten noch fassbaren Anspruchsbehauptung einer Partei, kommt ihr kein eigener Wert zu.«