BAG - Urteil vom 25.06.1996
9 AZR 182/95
Normen:
BGB §§ 284, 287, 389 ; BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 ; SchwbG (1986) § 47 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 108
BAGE 83, 225
BB 1996, 1559, 2100
BB 1996, 1559
BB 1996, 2100
BB 1996, 2361
DB 1996, 1423, 2290
DRsp VI(604)206b-c
DStR 1996, 2032
NJW 1997, 2260
NZA 1996, 1153
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2342/93
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 484/94

Abgeltung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

BAG, Urteil vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 182/95

DRsp Nr. 1996/28789

Abgeltung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

»1. Kann der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. 2. Der Abgeltungsanspruch entsteht auch ohne vorherige Geltendmachung des Freistellungsanspruches bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Schwerbehinderte erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderung hinweist.«

Normenkette:

BGB §§ 284, 287, 389 ; BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 ; SchwbG (1986) § 47 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Zusatzurlaub für Schwerbehinderte aus dem Urlaubsjahr 1993 abzugelten hat.