Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird im Hinblick auf § 69 Abs. 2 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt.
Statt dessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Parteien streiten in zweiter Instanz weiter über die Abgeltung für insgesamt xx,x Urlaubstage aus den Jahren xxxx bis xxxx als Masseforderungen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger insgesamt einen Urlaubsabgeltungsanspruch für xx Urlaubstage mit einem Betrag von x.xxx,xx EURO als Masseforderung für die Jahre xxxx und xxxx zuerkannt, den Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Erholungsurlaub für das Jahr xxxx mit x,x Urlaubstagen hat es dagegen abgewiesen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|