LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2016
5 Sa 78/16
Normen:
TV-L § 26 Abs. 2a; TV-L § 44 Nr. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 715/15

Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Abgeordnetenmandats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 78/16

DRsp Nr. 2017/3301

Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Abgeordnetenmandats

1. Aus § 44 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L ergibt sich nicht, dass eine hierauf gerichtete Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung in den Schulferien nicht erforderlich ist. 2. Die Grundsätze,. wonach aus unionsrechtlichen Gründen gesetzlicher Mindesturlaub bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit nicht gem. § 26 Abs. 2 a) TV-L nach Ablauf des dort vorgesehenen Übertragungszeitraumes erlöschen kann, müssen auch auf den Fall angewendet werden, in dem der Arbeitnehmer deshalb nicht die Möglichkeit hatte, diesen Urlaub zu nehmen, weil sein Arbeitsverhältnis über den Übertragungszeitraum hinaus aufgrund eines Abgeordnetenmandats gem. § 24 AbgG Brandenburg ruhte.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.11.2015 - 3 Ca 715/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 26 Abs. 2a; TV-L § 44 Nr. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin, die mit einem Grad von 70 behindert ist, war vom 03.10.1990 bis zum 31.01.2015 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.