LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.12.2010
22 Sa 59/10
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV Bäckerhandwerk BW § 11 Abs. 1; MTV Bäckerhandwerk BW § 11 Abs. 6 S. 2; MTV Bäckerhandwerk BW § 11 Abs. 6 S. 4; MTV Bäckerhandwerk BW § 11 Abs. 14 S. 1; MTV Bäckerhandwerk BW § 21; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 63/10

Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Rentenbezug wegen Erwerbsminderung; Urlaubsübertragung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; tariflicher Verfall des Abgeltungsanspruchs bei Geltendmachung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 22 Sa 59/10

DRsp Nr. 2011/7006

Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Rentenbezug wegen Erwerbsminderung; Urlaubsübertragung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; tariflicher Verfall des Abgeltungsanspruchs bei Geltendmachung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Der Bezug von Rente wegen Erwerbsminderung hindert das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Übertragungszeitraums. Er unterliegt im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nicht der Ausschlussfrist. Allerdings ist die Ausschlussfrist auf den Urlaubsabgeltungsanspruch anwendbar. 2. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und mit dem Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht identisch ist, wahrt die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausschlussfrist nicht.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 22.06.2010, Az. 7 Ca 63/10 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 5.740,80 EUR zu bezahlen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV Bäckerhandwerk BW § 11 Abs. 1; MTV Bäckerhandwerk BW § 11 Abs. 6 S. 2;