LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2009
6 Sa 1289/09
Normen:
BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1174/08

Abgeltung von Überstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Geltendmachung außerhalb vertraglicher Ausschlussfrist bei Ausweisung in Dienstplan

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 1289/09

DRsp Nr. 2010/512

Abgeltung von Überstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Geltendmachung außerhalb vertraglicher Ausschlussfrist bei Ausweisung in Dienstplan

Eine Abgeltung von Überstunden, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch Freistellung ausgeglichen werden konnten, braucht nicht innerhalb einer Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis verlangt zu werden, wenn die Anzahl dieser Stunden auf dem vom Arbeitgeber geführten Dienstplan kontinuierlich ausgewiesen worden ist.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 14.05.2009 - 1 Ca 1174/08 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Klage über einen Betrag von 70,86 € brutto hinaus abgewiesen worden ist, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 455,84 € brutto (vierhundertfünfundfünfzig 84/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2008 zu zahlen und der Klägerin hierüber eine Lohnabrechnung zu erteilen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 726,70 € die Klägerin zu 23,51 % und die Beklagte zu 76,49 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 626,70 € der Klägerin zu 11,31 % und der Beklagten zu 88,69 % auferlegt werden.