Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 15.01.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.03.2012 beim Beklagten beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000,-- Euro brutto. Vereinbart war ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Der Kläger wurde im Rahmen einer Fünftagewoche beschäftigt.
Mit seiner am 09.08.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Abgeltung von Resturlaubsansprüchen aus den Jahren 2009 bis einschließlich 2012 begehrt. Durch Teilvergleich des Arbeitsgerichts vereinbarten die Parteien die Abgeltung von zwölf Urlaubstagen für das Jahr 2012 in Höhe von 1.107,72 Euro brutto.
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