LAG Hamm - Urteil vom 08.08.2013
16 Sa 384/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1007/12

Abgeltung von ResturlaubsansprüchenVerfall von UrlaubsansprüchenDarlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzanspruch

LAG Hamm, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 384/13

DRsp Nr. 2014/2673

Abgeltung von Resturlaubsansprüchen Verfall von Urlaubsansprüchen Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzanspruch

Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Abgeltung von weiteren Urlaubsansprüchen. Für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB wäre der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Ein entsprechender Sachvortrag des Klägers liegt nicht vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 15.01.2013 - 1 Ca 1007/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.03.2012 beim Beklagten beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000,-- Euro brutto. Vereinbart war ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Der Kläger wurde im Rahmen einer Fünftagewoche beschäftigt.

Mit seiner am 09.08.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Abgeltung von Resturlaubsansprüchen aus den Jahren 2009 bis einschließlich 2012 begehrt. Durch Teilvergleich des Arbeitsgerichts vereinbarten die Parteien die Abgeltung von zwölf Urlaubstagen für das Jahr 2012 in Höhe von 1.107,72 Euro brutto.