LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2004
12 Sa 1484/03
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 612 ; BGB § 315 ; GG Art. 3 ; VO § 4 zu SchFG NW § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1257/03

Abgeltung von geleisteten Vorgriffsstunden im Störfall, Änderung der Beurteilungslage nach den Urteilen des OVG Münster vom 15.10.2003 (6 A 4134/02 pp.)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 1484/03

DRsp Nr. 2004/6015

Abgeltung von geleisteten "Vorgriffsstunden" im Störfall, Änderung der Beurteilungslage nach den Urteilen des OVG Münster vom 15.10.2003 (6 A 4134/02 pp.)

»Hat eine angestellte Lehrkraft nach § 4 VO zu § 5 SchFG NW "Vorgriffsstunden" geleistet und scheidet sie vor der ab dem Schuljahr 2008/09 vorgesehenen Gewährung der entsprechenden "Ermäßigungsstunden" aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen aus dem Dienst aus, steht ihr Vergütung für die "Vorgriffsstunden" zu.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 612 ; BGB § 315 ; GG Art. 3 ; VO § 4 zu SchFG NW § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber, ob der Klägerin eine Vergütung für geleistete "Vorgriffsstunden" zusteht.

Die am 12.12.1948 geborene Klägerin trat zum 26.08.1978 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft in die Dienste des beklagten Landes. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 06.02.1979 finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Mit Änderungsverträgen vom 03.02.1997 und vom 12.11.1997 ermäßigten die Parteien die Arbeitszeit der Klägerin auf wöchentlich 15 Pflichtstunden.