Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber, ob der Klägerin eine Vergütung für geleistete "Vorgriffsstunden" zusteht.
Die am 12.12.1948 geborene Klägerin trat zum 26.08.1978 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft in die Dienste des beklagten Landes. Nach §
Mit Änderungsverträgen vom 03.02.1997 und vom 12.11.1997 ermäßigten die Parteien die Arbeitszeit der Klägerin auf wöchentlich 15 Pflichtstunden.
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