Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.06.2010 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung.
Der am 15.04.1950 geborene Kläger war seit dem 04.08.1975 bei der Beklagten als Energieanlagenelektroniker beschäftigt. Seit 1996 ist die Schwerbehinderung des Klägers festgestellt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 17,26 € brutto bei einer Arbeitszeit von 168 Stunden im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen- und Stahlindustrie Anwendung.
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