LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2011
16 Sa 727/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; TVöD § 26 Abs. 1; TVöD § 26 Abs. 2; TVöD § 27 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1029/09

Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 727/10

DRsp Nr. 2011/7680

Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst

Die Urlaubsregelungen des TVöD stellen kein vom Gesetzesrecht abweichendes eigenständiges Urlaubsregime im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.04.2010 – 3 Ca 1029/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; TVöD § 26 Abs. 1; TVöD § 26 Abs. 2; TVöD § 27 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung.

Der am 27.09.1945 geborene Kläger war bis zum 30.09.2008 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes, zuletzt der TVöD-AT Anwendung. Der Kläger, der in der 5-Tage-Woche arbeitete, erzielte zuletzt einen monatlichen Lohn von 2.304,29 € brutto. Die Schwerbehinderung des Klägers ist jedenfalls seit dem Jahre 2008 festgestellt.