Die Parteien streiten darüber, ob der klagende Chefarzt aufgrund einer Änderung der Bundespflegesatzverordnung verpflichtet ist, aus seinen Gebühreneinnahmen für wahlärztliche Leistungen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 zusätzlich 10 % an die Beklagte abzuführen.
Der Kläger ist seit dem 1. November 1987 bei der Beklagten als Leitender Abteilungsarzt (Chefarzt der Abteilung für Röntgendiagnostik) aufgrund des Dienstvertrags vom 15. September 1987 angestellt.
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