ArbG Bonn, vom 10.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 633/95
Abfindungsvergleich: Brutto-/Nettoklausel - Höhe der auszahlbaren Abfindung
LAG Köln, Urteil vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 4 (11) Sa 962/95
DRsp Nr. 2001/4323
Abfindungsvergleich: Brutto-/Nettoklausel - Höhe der auszahlbaren Abfindung
Wird eine den Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG übersteigende Abfindung (hier: 40.000 DM) in einem Vergleich "brutto" vereinbart, und hat der Arbeitgeber die auf den Abfindungsbetrag (brutto) entfallenen Steuern an das Finanzamt abgeführt, dann kann der Arbeitnehmer nicht Auszahlung des vollen, ungekürzten Abfindungsbetrages verlangen (kritisch und in Fortführung zu BAG Urteil vom 21.11.1985 - 2 AZR 6/85)-).