LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2010
7 Sa 13/10
Normen:
BGB § 628 Abs. 2; KSchG § 1a Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2054/09

Abfindungsleistung als Schadensersatz bei Auflösungsverschulden der Arbeitgeberin; außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 13/10

DRsp Nr. 2010/20515

Abfindungsleistung als Schadensersatz bei Auflösungsverschulden der Arbeitgeberin; außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB ist, dass der Arbeitnehmer seine Eigenkündigung auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB stützen kann und die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. 2. Ein Lohnrückstand kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen; das gilt jedenfalls dann, wenn er eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug der Arbeitgeberin mit der Lohnzahlung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat. 3. Neben der Erstattung des Vergütungsausfalls, der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstanden wäre, kann der Arbeitnehmer auch eine angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen, die den Verlust des Bestandsschutzes ausgleicht; dieser Anspruch tritt kumulativ zu der Forderung auf Ersatz des Vergütungsausfalls hinzu, wenn der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei unberechtigter fristloser Kündigung des Arbeitgebers zum Kündigungstermin einer (umgedeuteten) ordentlichen Kündigung hätte gestellt werden können.