LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2010
7 Sa 735/09
Normen:
BGB § 628 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 153/09

Abfindungsleistung als Schadensersatz bei Auflösungsverschulden der Arbeitgeberin; außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 735/09

DRsp Nr. 2010/20050

Abfindungsleistung als Schadensersatz bei Auflösungsverschulden der Arbeitgeberin; außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei Zahlungsverzug der Arbeitgeberin

1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB ist, dass der Arbeitnehmer seine Eigenkündigung auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB stützen kann und die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. 2. Ein Lohnrückstand kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen; das gilt jedenfalls dann, wenn der Lohnrückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug der Arbeitgeberin mit der Lohnzahlung sich über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat.