Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Abfindungszahlung aus einem Sozialplan, der anläßlich der "Neustrukturierung bzw. Schließung" einer Forschungseinrichtung gem. Art. 38 EV abgeschlossen wurde.
Der Kläger war seit dem Jahre 1949 im Forschungszentrum für Bodenfruchtbarkeit in Müncheberg beschäftigt.
Am 17. Dezember 1991 schlossen der geschäftsführende Leiter des Forschungszentrums und der dort gebildete Personalrat eine Dienstvereinbarung über einen Sozialplan (im folgenden: DV).
Darin heißt es u.a.:
"Zwischen ... und ... wird ... zur Vermeidung bzw. Milderung der laut
§ 1 Geltungsbereich
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