Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung.
Die Klägerin war vom 11.10.1990 bis zum 31.01.2011 als Sachbearbeiterin zuletzt im Verkauf Innendienst bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie erzielte ein monatliches Gehalt von 3.055,-- € brutto. Seit 1998 war sie ordentliches Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates.
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