LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2009
11 Sa 147/09
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 768/08

Abfindungsanspruch aufgrund Vereinbarung mit abberufenem Geschäftsführer; unsubstantiierter Darlegungen der Arbeitgeberin zu kollusivem Zusammenwirken

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 147/09

DRsp Nr. 2010/850

Abfindungsanspruch aufgrund Vereinbarung mit abberufenem Geschäftsführer; unsubstantiierter Darlegungen der Arbeitgeberin zu kollusivem Zusammenwirken

1. Ist die Abberufung des Geschäftsführers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht im Handelsregister eingetragen, kann die Abberufung nach § 15 Abs. 1 HGB dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht entgegenhalten kann. 2. Hat das Amtsgericht die Eintragung eines neuen Geschäftsführers wegen fehlerhafter Beschlussfassung abgelehnt, darf der Arbeitnehmer im Einzelfall bei Abschluss einer Abfindungsvereinbarung davon ausgehen, dass die derzeitige Eintragung im Handelsregister richtig ist; nur eine positive Kenntnis wirkt gegen den Arbeitnehmer, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht, weil der Dritte (auch als Rechtsanwalt) nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist. 3. Kollusion liegt vor, wenn Vertreter und Vertragsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken; nach § 138 BGB wird der Vertretene dann nicht verpflichtet, muss sich das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters nicht zurechnen lassen.