BAG - Urteil vom 12.03.1997
10 AZR 582/96
Normen:
BetrVG (1972) §§ 19, 112 ; DDR: ParteienG § 20b (in der Fassung des EinigungsV Anl. II Kap. II Sachgeb. A Abschn. III);
Fundstellen:
AuA 1997, 386
NZA-RR 1998, 241
VIZ 1997, 662
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 29.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 713/91
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 03. April 1996 - 2/9/2 Sa 1289/93 ,

Abfindungen aus Parteivermögen der PDS

BAG, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 582/96

DRsp Nr. 1997/4723

Abfindungen aus Parteivermögen der PDS

Sozialplan-Abfindungen aus Parteivermögen der PDS

Normenkette:

BetrVG (1972) §§ 19, 112 ; DDR: ParteienG § 20b (in der Fassung des EinigungsV Anl. II Kap. II Sachgeb. A Abschn. III);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan in Höhe von 17.760,00 DM.

Der Kläger war seit Oktober 1989 beim Kreisverband Jena der Beklagten beschäftigt. Als die Entlassung eines großen Teils der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter anstand, schlossen die Beklagte, die Gewerkschaft HBV und die Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) beim Parteivorstand der Beklagten am 11. Juli 1990 einen Sozialplan (Sozialplan I), der u. a. lautet:

"2.3 Mitarbeiter, denen fristgemäß gekündigt wird und die nicht in den Vorruhestand treten, erhalten von der PDS eine einmalige Abfindung. Mit dieser sind alle Nachteile des Mitarbeiters aus seinem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung gegenüber der PDS abgegolten.

...

4.1 Die Abfindung beträgt mindestens acht Monatsgehälter."