Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan in Höhe von 17.760,00 DM.
Der Kläger war seit Oktober 1989 beim Kreisverband Jena der Beklagten beschäftigt. Als die Entlassung eines großen Teils der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter anstand, schlossen die Beklagte, die Gewerkschaft
"2.3 Mitarbeiter, denen fristgemäß gekündigt wird und die nicht in den Vorruhestand treten, erhalten von der PDS eine einmalige Abfindung. Mit dieser sind alle Nachteile des Mitarbeiters aus seinem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung gegenüber der PDS abgegolten.
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4.1 Die Abfindung beträgt mindestens acht Monatsgehälter."
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