Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der am 08.04.1956 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.01.1981 bis zum 30.06.1997 zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 6.048,-- DM beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Klägers vom 14.05.1997.
Der Kläger ist Kfz-Meister. Er war bis zum 13.11.1995 in Köln und sodann bis zum 31.05.1996 in Düsseldorf als Kfz-Sachverständiger beschäftigt. Der Versetzung des Klägers nach Düsseldorf lag ein Strukturprogramm der Beklagten zugrunde, wonach die Niederlassungen Köln und Düsseldorf zur Hauptniederlassung "Rhein" zusammengelegt wurden. Die Strukturänderung basierte auf einem mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Interessenausgleich sowie Sozialplan mit Wirkung ab 01.07.1993. In § 9 Abs. 1 dieses Sozialplans lautet es:
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