ArbG Köln, vom 11.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9474/93
Abfindung: kein Anspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG bei rechtskräftig obsiegender Kündigungsschutzklage
LAG Köln, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 1242/94
DRsp Nr. 2001/4164
Abfindung: kein Anspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG bei rechtskräftig obsiegender Kündigungsschutzklage
Die Vorschrift (Abfindungsanspruch) gilt nicht für Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung des Arbeitgebers geklagt haben und damit rechtskräftig obsiegt haben.