Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch der Klägerin gemäß dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 im öffentlichen Dienst (im folgenden: SozialTV).
Die am 28. August 1954 geborene, alleinstehende und noch drei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten als Raumpflegerin seit 3. Januar 1983 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt DM 2.167,00 beschäftigt gewesen. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung.
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