Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 6. Oktober 1994 verstorbenen Horst B. (Erblasser). Der am 31. Januar 1940 geborene Erblasser war seit 1970 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Sein Gehalt betrug zuletzt 4.705,00 DM brutto.
Am 26. Oktober 1993 schloß der Erblasser mit der Beklagten einen Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1995 enden sollte.
Dieser Vertrag hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:
"Aufhebungsvertrag
Sehr geehrter Herr B ,
die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der deutschen E und S macht es auch für die T AG notwendig, die Belegschaft der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeit anzupassen.
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