BAG - Urteil vom 18.04.1996
6 AZR 607/95
Normen:
TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2;
Fundstellen:
BB 1996, 2524
DB 1997, 781
NZA 1997, 553
RAnB Nr. 112/97
AuA 1997, 36
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 06.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 999/93
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 21. Februar 1995 - 7 Sa 199/94 -,

Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 607/95

DRsp Nr. 1997/765

Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

»1. Ob dem Arbeitnehmer die Annahme eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes nach § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung billigerweise deshalb nicht zugemutet werden kann, weil es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2. Die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ist grundsätzlich nicht unzumutbar.«

Normenkette:

TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung.