BAG - Urteil vom 17.04.1997
6 AZR 868/95
Normen:
MTW-OMTW-O (Manteltarifvertrag Waldarbeiter-Ost - vom 5. April 1991) § 67; TV soziale AbsicherungW (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern - vom 6. Juli 1992) § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Waldarbeiter
BB 1997, 1592
NZA 1997, 1006
AuA 1998, 60
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 10.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 340/93
II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27. Oktober 1995 - 9 (6) Sa 1704/93 ,

Abfindung - neues Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 868/95

DRsp Nr. 1997/5038

Abfindung - neues Arbeitsverhältnis

»Soweit sich ein Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs. 6 TV soziale AbsicherungW verringert, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eintritt, findet diese Regelung auch dann Anwendung, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begründet wird.«

Normenkette:

MTW-OMTW-O (Manteltarifvertrag Waldarbeiter-Ost - vom 5. April 1991) § 67; TV soziale AbsicherungW (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern - vom 6. Juli 1992) § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein tariflicher Abfindungsanspruch zusteht.

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1975 beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger im Staatlichen Forstamt S als Forstfacharbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag Waldarbeiter-Ost (MTW-O) vom 5. April 1991 in seiner jeweiligen Fassung sowie der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern vom 6. Juli 1992 (TV soziale AbsicherungW) Anwendung.