LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.05.2013
18 Sa 1316/12
Normen:
BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 214 Abs. 1 ; TVG § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2735/09

Abbrucharbeiten und Erdbewegungsarbeiten und Asbestsanierung und TransportarbeitenZum Geltungsbereich des VTVAuskunftsansprüche und SozialkassentarifvertragVerfallfrist für die Auskunftsansprüche

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 1316/12

DRsp Nr. 2014/2670

Abbrucharbeiten und Erdbewegungsarbeiten und Asbestsanierung und TransportarbeitenZum Geltungsbereich des VTVAuskunftsansprüche und SozialkassentarifvertragVerfallfrist für die Auskunftsansprüche

Die Beklagte war verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Zahl ihrer gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttoverdienst und die angefallen Sozialkassenbeiträge sowie über die Beschäftigung von Angestellten und den daher zu zahlenden Zusatzversorgungsbeiträgen zu erteilen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Juli 2012 - 5 Ca 2735/09 - unter teilweiser Verwerfung und im Übrigen Zurückweisung der Berufung geringfügig abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 wird in folgendem Umfang aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten,

in den Monaten Dezember 2007 bis Juli 2009