I. Die Antragstellerin, die als Stiftung eine Einrichtung der beruflichen Bildung betreibt, verfolgt im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber dem bei ihr gebildeten Wahlvorstand den Abbruch einer Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates. Es besteht bei ihr ein dreiköpfiger Betriebsrat, der am 8. Mai 2002 gewählt worden war. Dieser hat den Antragsgegner zur Durchführung der regelmäßigen Wahl bestellt. Mitglieder des Wahlvorstandes sind ein Betriebratsmitglied, ein stellvertretendes Mitglied des Betriebsrates und eine weitere Person.
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