LAG Köln - Beschluss vom 08.05.2006
2 TaBV 22/06
Normen:
BetrVG § 4 § 18 § 19 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BVGa 18/06

Abbruch der Betriebsratswahl durch Eilantrag bei voraussehbarer Nichtigkeit - unzulässige Doppelzuständigkeit mehrerer Betriebsräte

LAG Köln, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 22/06

DRsp Nr. 2006/27935

Abbruch der Betriebsratswahl durch Eilantrag bei voraussehbarer Nichtigkeit - unzulässige Doppelzuständigkeit mehrerer Betriebsräte

»Eine voraussichtlich nichtige Wahl eines Betriebsrats kann im Wege der einstweiligen Verfügung abgebrochen werden. Nichtig ist die Wahl eines Betriebsrats, wenn ein Teil der Wahlberechtigten bereits einen eigenen Betriebsrat gebildet hat. Auch wenn diese erste Wahl wegen möglicherweise gegebener Verkennung des Betriebsbegriffs anfechtbar ist, so ist eine Doppelzuständigkeit von 2 Betriebsräten für dieselben Mitarbeiter nicht zulässig.«

Normenkette:

BetrVG § 4 § 18 § 19 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Abbruch einer Betriebsratswahl im gemeinsamen Betrieb der Hauptverwaltung der Beteiligten zu 5) und 6).