LAG Hamburg - Beschluss vom 07.08.2012
2 TaBV 2/12
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 27 Abs. 1 S. 5; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 9/11

Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung

LAG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2013/5946

Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung

1. Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist jederzeit möglich; für die Abberufung gilt nach § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG entsprechend. 2. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats; bei der Auswahl der Freigestellten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bedarf es für die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats. 3. Für die Abberufung als solche sieht das Gesetz keine Begründungspflicht des Betriebsrats vor; der Abberufungsbeschluss wird gemäß §§ 38 Abs. 2 Satz 8, 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG in geheimer Abstimmung gefasst. 4. Der vom Gesetz geforderte Minderheitenschutz wird nicht durch die Aufstellung einer Begründungspflicht gewährleistet sondern durch das Erfordernis der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrats bei einer Abberufung; auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein ursprünglich im Wege der Verhältniswahl für die Freistellung gewähltes Betriebsratsmitglied nicht mit einfacher Mehrheit des Betriebsrats aus dieser wieder abberufen werden kann. 5. Sehr kleine Minderheiten im Betriebsrat werden vom Gesetz nicht geschützt.