LAG Chemnitz, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 861/04
ArbG Zwickau, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3860/03
Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
BAG, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 612/05
DRsp Nr. 2007/5801
Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
»1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.«
Orientierungssätze:
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