LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2009
6 Sa 492/09
Normen:
GewO § 106 S. 1; KrW-/AbfG § 54; WHG § 21a; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7951/08

Abberufung eines Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz durch Arbeitgeberin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 492/09

DRsp Nr. 2010/1466

Abberufung eines Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz durch Arbeitgeberin

Es kann vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst sein, einen Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz gem. § 54 KrW-/AbfG, § 21 a WHG wieder abzuberufen (in Abgrenzung zur Fallgestaltung bei einem Datenschutzbeauftragten im Urteil des BAG vom 13.03.2007 - 9 AZR 612/05 -).

Tenor

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.04.2009 - 4 Ca 7951/08 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird auch hinsichtlich Ziffer 2 und 3 der Klageanträge (Ziffer 1 und 2 des Urteilstenors) abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2.Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4.Die Revision wird für den Kläger hinsichtlich der Klageabweisung gemäß Ziffer 1 zugelassen, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; KrW-/AbfG § 54; WHG § 21a; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Kündigung sowie über den Entzug von Beauftragungen als Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Abfallbeauftragter an den Kläger.