LAG München - Beschluss vom 14.01.2009
11 TaBV 58/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 8/08

Abänderung mitbestimmungsfreier Urlaubsplanung durch Arbeitgeberin

LAG München, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 11 TaBV 58/08

DRsp Nr. 2009/3138

Abänderung mitbestimmungsfreier Urlaubsplanung durch Arbeitgeberin

1. Hat die Arbeitgeberin einseitig (ohne Mitbestimmung des Betriebsrats) einen Urlaubsplan aufgestellt, ist diese Maßnahme unwirksam. 2. Liegt kein wirksamer Urlaubsplans vor, erfolgt die Festsetzung des Urlaubs für die einzelnen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des § 7 BUrlG einseitig (mitbestimmungsfrei) durch die Arbeitgeberin, solange über die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs zwischen der Arbeitgeberin und den beteiligten Arbeitnehmern Einverständnis erzielt wird. 3. Auch nachträgliche Änderungen der in einem nicht mitbestimmten Urlaubsplan eingetragenen Termine oder die nachträgliche Änderung bereits genehmigter Urlaubszeiten unterliegen nicht der Mitbestimmungspflicht, wenn und soweit es an einem mitbestimmten Urlaubsplan fehlt.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 6. Mai 2008, Az.: 5 BV 8/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebrats (Beteiligter zu 1.) bei Abänderungen einer bestehenden Urlaubsplanung durch die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.).

I.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: