1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 6. Mai 2008, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebrats (Beteiligter zu 1.) bei Abänderungen einer bestehenden Urlaubsplanung durch die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.).
I.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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