Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.05.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2010 aufgehoben. Die Prozesskostenhilfe ist weiterhin mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
I. Durch Beschluss vom 16.11.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung für den von ihm geführten Prozess gegen die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich im erstinstanzlichen Kammertermin am 05.11.2009, in welchem ein Abfindungsanspruch des Klägers in Höhe von 6.000,00 - brutto festgelegt worden war.
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