LAG Köln - Beschluss vom 04.11.2010
5 Ta 333/10
Normen:
EStG § 32a; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7335/09

Abänderung im PKH-Verfahren; Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage zur Auszahlung einer Abfindung

LAG Köln, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 333/10

DRsp Nr. 2010/21199

Abänderung im PKH-Verfahren; Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage zur Auszahlung einer Abfindung

1. Beantwortet ein PKH-Empfänger im Rahmen des Abänderungsverfahrens die gerichtliche Nachfrage, ob ein Abfindungsbetrag brutto oder netto ausgezahlt worden ist, nicht, so kann nicht unterstellt werden, dass die Abfindung netto ausgezahlt worden sei, weil Abfindungen grundsätzlich steuerpflichtig sind. 2. In einem solchen Fall kann aber zugrunde gelegt werden, dass nur der Eingangssteuersatz (unterster Grenzsteuersatz) von 14 % nach § 32a EStG angefallen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.05.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2010 aufgehoben. Die Prozesskostenhilfe ist weiterhin mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Normenkette:

EStG § 32a; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

I. Durch Beschluss vom 16.11.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung für den von ihm geführten Prozess gegen die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich im erstinstanzlichen Kammertermin am 05.11.2009, in welchem ein Abfindungsanspruch des Klägers in Höhe von 6.000,00 - brutto festgelegt worden war.