LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.2015
7 Sa 249/15
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TVG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2415/14

Abänderung eines von den Tarifvertragsparteien geschlossenen Verbandstarifvertrages durch firmenbezogenen Verbandstarifvertrag im Bereich der chemischen IndustrieUnbegründete Feststellungsklage einer Sachbearbeiterin auf Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages nach Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 249/15

DRsp Nr. 2016/182

Abänderung eines von den Tarifvertragsparteien geschlossenen Verbandstarifvertrages durch firmenbezogenen Verbandstarifvertrag im Bereich der chemischen Industrie Unbegründete Feststellungsklage einer Sachbearbeiterin auf Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages nach Betriebsübergang

1. Dieselben Tarifvertragsparteien können wirksam eine Ablösung oder (teilweise) Abänderung eines von ihnen geschlossenen Tarifvertrages durch eine Neuregelung vereinbaren.2. Eine solche (teilweise) Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien eines Verbandstarifvertrages kann auch durch einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag erfolgen.3. Das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) stellt eine Kollisionsregelung für das Verhältnis von schwächeren zu stärkeren Rechtsnormen dar. Es ist nicht anzuwenden, wenn mehrere tarifvertragliche und damit gleichrangige Regelungen zusammentreffen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az 12 Ca 2415/14 - vom 14. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.