BSG - Urteil vom 27.10.2022
B 10 EG 4/20 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 83; SGG § 95; SGG § 163; BEEG § 1 Abs. 1 S. 1; BEEG § 1 Abs. 6; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1-2; BEEG § 2 Abs. 2 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 4 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3 S. 1; BEEG § 2c; BEEG § 2d; BEEG § 2e; BEEG § 2f; BEEG § 8 Abs. 3; BEEG § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2023, 3188
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 4175/19
SG Karlsruhe, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 2358/19

Abänderung der Höhe des ElterngeldesAbänderung eines bestandskräftigen Bescheides im Gerichtsverfahren ohne vorherige Durchführung eines VorverfahrensVoraussetzungen des ElterngeldanspruchsEinkommensberechnung im Rahmen der Berechnung des ElterngeldesAnwendung des Zuflussprinzips bei der Berechnung des Elterngeldes

BSG, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen B 10 EG 4/20 R

DRsp Nr. 2023/2775

Abänderung der Höhe des Elterngeldes Abänderung eines bestandskräftigen Bescheides im Gerichtsverfahren ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens Voraussetzungen des Elterngeldanspruchs Einkommensberechnung im Rahmen der Berechnung des Elterngeldes Anwendung des Zuflussprinzips bei der Berechnung des Elterngeldes

Das Elterngeld wird zunächst vorläufig berechnet. Bei der abschließenden Berechnung des Elterngeldes ist hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens das Zuflussprinzip zu berücksichtigen. Ein bestandskräftiger Bescheid kann in einem Verfahren vor dem Sozialgericht, das sich gegen einen nicht bestandskräftigen Änderungsbescheid richtet, nicht ebenfalls abgeändert werden. Insoweit ist zunächst die Durchführung eines neuen Vorfahrens erforderlich.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. August 2020 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. November 2019 geändert. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. September 2018 wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts der Klägerin nur vorläufig Elterngeld zugesprochen hat.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 83; SGG § 95; SGG § 163;