LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.03.2010
1 Ta 18/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1803/06

Abänderung der Bewilligung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 18/10

DRsp Nr. 2010/7844

Abänderung der Bewilligung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 13.08.2009 - 6 Ca 1803/06 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.01.2010 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren noch gegen die nachträgliche Anordnung der Ratenzahlung hinsichtlich der ursprünglich ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligten Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht hat seinen ursprünglichen Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13.08.2009 im Abhilfeverfahren mit Beschluss vom 22.01.2010 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin weiterhin Prozesskostenhilfe bewilligt wird wobei sie ab dem 01.02.2010 monatliche Raten in Höhe von 175,00 EUR zu zahlen hat.