Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr im Krankheitsfalle weiterhin ein Anspruch auf Lohnfortzahlung entsprechend den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Beklagten vom 31. Oktober 1985 zusteht.
Die am 11. September 1951 geborene Klägerin ist mit Wirkung vom 01. August 1989 in die Dienste der beklagten Gewerkschaft getreten. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist ausgeführt, dass die Beschäftigungszeit am 01. August 1989 beginne. Die Klägerin war zuvor seit 1982 hauptberuflich beim ... und im Anschluss daran bei der ... tätig. Sie wird beschäftigt als Referatsleiterin gegen eine Vergütung in Höhe von DM 6.500,00 brutto. In dem Arbeitsvertrag vom 28. Juni/14. August 1989 haben die Parteien vereinbart:
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