8/2 Elternzeit

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Der Gesetzgeber erkennt die besondere gesellschaftliche Bedeutung von Eltern, die Kinder betreuen und erziehen, sowie deren Doppelbelastung durch Beruf und Familie an.1) Seit 1986 haben Eltern von Kleinkindern das Recht auf Sonderurlaub ("Elternzeit", ehemals "Erziehungsurlaub"). Während der Elternzeit ruhen die synallagmatischen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Nebenpflichten wie die Verschwiegenheitspflicht bleiben aber bestehen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist durch den Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG geschützt. Elterngeld gem. §§ 1 ff. BEEG als staatliche Sozialleistung soll einen finanziellen Ausgleich für die Einkommensverluste schaffen.

Den Grundsatz des ruhenden Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit hat der Gesetzgeber durch die Elternteilzeit durchbrochen.

Gesellschaftspolitische Zielsetzung des BEEG

Der Gesetzgeber setzt über das Elterngeld gesellschaftspolitische Zielsetzungen um. Mit den sogenannten Vätermonaten versucht er, die klassische Rollenverteilung in den Familien aufzubrechen. Durch die Stärkung der Rechte von Arbeitnehmern bei der Elternteilzeit sollen Frauen besser im Erwerbsleben gehalten werden und damit eine Gleichstellung von Mann und Frau erreicht werden.

Europarechtliche Vorgaben