6/14.8.4 Zwangsvollstreckung

Autor: Weyand

Unvertretbare Handlung

In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Zeugniserteilung als eine unvertretbare, d.h. nur vom Arbeitgeber selbst vorzunehmende Handlung nach § 888 ZPO dar. Danach erfolgt die Zwangsvollstreckung aus einem positiven Urteil oder Vergleich durch Anordnung von Zwangsgeld oder Zwangshaft.20) Eine Androhung der Zwangsmittel ist aufgrund der vorherigen Anhörung im Verfahren nicht erforderlich.21)

Vollstreckung eines Vergleichs

Soll aus einem gerichtlichen Vergleich vollstreckt werden, muss sich der Zeugnistext aus dem Vergleich selbst ergeben. Es reicht nicht aus, dass sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Zeugnis auf der Basis eines Zwischenzeugnisses abzugeben.22) Ein Vergleich, in dem die Erteilung eines qualifizierten Abschlusszeugnisse mit "guter" Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine dementsprechende Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel vereinbart wird, ist nur im Hinblick auf die Erteilung eines Abschlusszeugnisses vollstreckungsfähig.23)

Bestimmtheitserfordernis