6/14.5.4 Qualifiziertes Zeugnis

Autor: Weyand

6/14.5.4.1 Angaben zum Arbeitnehmer sowie Art und Dauer der Tätigkeit

Das sogenannte qualifizierte Zeugnis, das sich auch auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers erstreckt, muss zunächst - wie das einfache Zeugnis - alle relevanten Angaben zur Person des Arbeitnehmers enthalten.

Art und Dauer der Tätigkeit

Zudem muss es Art und Dauer der Beschäftigung angeben, und zwar wiederum so genau, dass ein klares Bild über die erbrachte Tätigkeit des Arbeitnehmers entsteht.26) Insbesondere sind die quantitativ und qualitativ wichtigsten Arbeitsvorgänge aufzunehmen, wobei sich die Beschreibung auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit beschränken muss; rechtswidrig zugewiesene Aufgaben - etwa eine vertragswidrige Versetzung - dürfen dagegen im Zeugnis nicht festgehalten werden.27)


26)

LAG Rheinland-Pfalz v. 15.02.2013 - 6 Sa 468/12, DRsp Nr. 2013/6123; ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 109 GewO Rdnr. 30.

27)

ArbG Offenbach, Urt. v. 13.02.2013 - 10 Ca 152/12.

6/14.5.4.2 Leistungsbeurteilung

Leistungseigenschaften