Autor: Kohte |
Zum früheren Armenrecht war in der arbeitsgerichtlichen Praxis die Position vertreten worden, dass Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG nicht zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen seien.23) Daran knüpften die ersten Entscheidungen zum neuen Prozesskostenhilferecht an. Diese gingen davon aus, dass die Verwertung der Abfindung wegen der besonderen Zweckbestimmung dieser Leistung i.d.R. unzumutbar sei.24) Plakativ wurde die Abfindung als "soziales Schmerzensgeld" bezeichnet. Andere Gerichte wiedersprachen diesen Entscheidungen und beriefen sich darauf, dass ausschließlich die in §
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