3/4.1.5.4 Verwertung der Kündigungsabfindung

Autor: Kohte

Zum früheren Armenrecht war in der arbeitsgerichtlichen Praxis die Position vertreten worden, dass Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG nicht zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen seien.23) Daran knüpften die ersten Entscheidungen zum neuen Prozesskostenhilferecht an. Diese gingen davon aus, dass die Verwertung der Abfindung wegen der besonderen Zweckbestimmung dieser Leistung i.d.R. unzumutbar sei.24) Plakativ wurde die Abfindung als "soziales Schmerzensgeld" bezeichnet. Andere Gerichte wiedersprachen diesen Entscheidungen und beriefen sich darauf, dass ausschließlich die in § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG und der entsprechenden Verordnung statuierten Grenzwerte zu beachten seien und eine darüber hinausgehende Abfindung vollständig für die Prozesskosten herangezogen werden könne.25) Weitere Gerichte stimmten dieser Anwendung des § 88 BSHG im Grundsatz zu, beschränkten jedoch mit entsprechender Anwendung von § 88 Abs. 3 BSHG die Anrechnung auf einen Betrag von 10 % der Abfindung.26)