Nur verwertbares Vermögen einsetzen;
unpfändbares Vermögen nicht verwertbar
Der analog anwendbare § 90 Abs. 1 SGB XII beschränkt den Vermögenseinsatz auf das verwertbare Vermögen. Nicht darunter fallen Sachverhalte, in denen das Vermögen gegen eine Pfändung durch §§ 811, 812 ZPO geschützt und aus diesem Grund nicht verwertbar ist. Weiter fallen darunter Gegenstände und Forderungen, die nicht der unbeschränkten Verfügungsmacht der antragstellenden Partei unterliegen oder - wie bei manchen Sparverträgen - nicht alsbald gekündigt und eingezogen oder zumindest beliehen werden können. Schließlich gehören dazu Forderungen, die derzeit noch nicht realisierbar sind und deren Realisierbarkeit unsicher ist.1) Dazu Kohte, DB 1981, 1174, 1176; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rdnr. 324; Schoreit/Groß, ZPO, § 115 Rdnr. 87; Zöller/Geimer, ZPO § 115 Rdnr. 49. Daher kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz von Lohnnachzahlungen und anderen Forderungen an den Arbeitgeber abhängig gemacht werden, deren Realisierung nicht gesichert ist, selbst wenn die Forderung bereits tituliert ist.2)So LAG Hamm, Beschl. v. 02.12.1987 - 14 Ta 70/87; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.08.1987 - Bs IV 417/87, FamRZ 1988, 773, 774; OLG Köln, Beschl. v. 07.09.2000 - 14 WF 106/00, FamRZ 2001, 632, 633.
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1) | Dazu Kohte, DB 1981, 1174, 1176; , Rdnr. 324; , , § Rdnr. 87; , § 115 Rdnr. 49. |