Autor: Törkel |
Der sachliche Bereich wird nach § 2 Abs. 1 HinSchG enumerativ aufgezählt: Verstöße
Der Koalitionsvertrag der Ampelregierung sah auch bei "sonstigem erheblichen Fehlverhalten", dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, einen Schutz vor. Indem bußgeldbewehrte Vorschriften als Kompromiss in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen wurden, werden Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG und bußgeldbewährte Verstöße gegen das AÜG nach § 16 Abs. 1 AÜG vom HinSchG erfasst.5) Zu den bußgeldbewehrten Vorschriften, die dem Schutz der Rechte von Vertretungsorganen der Arbeitnehmer dienen, gehören beispielsweise § 121 BetrVG und § 46 SEBG.6)
Von Interesse erweisen sich dabei vor allem solche Bußgeldvorschriften, die eine Missachtung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss usw.), den Interessenvertretungen (§ 46 Abs. 1 SEBG und § 45 EBRG)7) oder der Schwerbehindertenvertretung (§ Abs. Nr. 8 ) sanktionieren.
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