Autor: Weyand |
An die Information und die Aufforderung gegenüber dem Arbeitnehmer, den Urlaub rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, stellt das BAG strenge Anforderungen. Eine Klausel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung reicht dafür nicht aus, auch pauschale Mitteilungen an die Arbeitnehmer des Unternehmens genügen nicht. Entsprechend erfüllt auch nicht eine an alle Arbeitnehmer versandte gleichlautende E-Mail die Voraussetzungen. Die Mitteilung muss vielmehr individualisiert erfolgen, zudem muss der individuelle Urlaubsanspruch darin ausgewiesen werden.
Erfüllen kann der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig z.B. dadurch, dass er
Die Zahl der Urlaubstage sollte stets vollständig genannt werden, also einschließlich des über den gesetzlichen Mindesturlaubs hinausreichenden tarif- oder arbeitsvertraglichen Anspruchs. Besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung gem. §
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