2/1.1 Wirksame Kündigung nach zu scharfer Kritik am Arbeitgeber

Autor: Schrader

Besprechung zum Beschluss des BVerfG v. 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17

Art. 5 Abs. 1 GG; § 93a Abs. 2 BVerfGG

I. Leitsätze
Auseinandersetzungen im Betrieb dürfen scharf geführt werden. Ist aber einem Arbeitgeber ein Verhalten nicht zumutbar, kann eine Kündigung aufgrund des Verhaltens auch unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit vertretbar sein.