Die Parteien streiten über die Kürzung eines arbeitsvertraglich vereinbarten 13. Monatsgehalts wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten.
Der Kläger ist bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger 13 Monatsgehälter pro Jahr erhält. Sein Bruttomonatsgehalt betrug im Klagezeitraum 5.911,00 DM. Der Kläger war vom 8. Oktober 1997 bis zum 17. Juni 1998 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte kürzte deshalb das 13. Monatsgehalt für das Kalenderjahr 1998 für 5,5 Monate um 2.709,20 DM und zahlte an den Kläger nur 3.202,00 DM brutto aus.
Der Kläger ist der Auffassung, die Kürzung des 13. Monatsgehaltes sei unberechtigt und verstoße insbesondere gegen §
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