BAG - Urteil vom 21.03.2001
10 AZR 28/00
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation) ; EFZG § 4b (a.F.) ;
Fundstellen:
AuA 2002, 182
BAGE 97, 211
BB 2001, 1363
DB 2001, 1675
DStR 2001, 2037
MDR 2001, 997
NJW 2001, 2275
NZA 2001, 785
ZIP 2001, 1212
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1709/99
LAG Frankfurt/Main, vom 17.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1690/99

13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung - kein Anspruch bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne Entgeltfortzahlungspflicht

BAG, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 28/00

DRsp Nr. 2002/14409

13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung - kein Anspruch bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne Entgeltfortzahlungspflicht

»Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart, so entsteht für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht.«

Normenkette:

BGB § 611 (Gratifikation) ; EFZG § 4b (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Kürzung eines arbeitsvertraglich vereinbarten 13. Monatsgehalts wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten.

Der Kläger ist bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger 13 Monatsgehälter pro Jahr erhält. Sein Bruttomonatsgehalt betrug im Klagezeitraum 5.911,00 DM. Der Kläger war vom 8. Oktober 1997 bis zum 17. Juni 1998 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte kürzte deshalb das 13. Monatsgehalt für das Kalenderjahr 1998 für 5,5 Monate um 2.709,20 DM und zahlte an den Kläger nur 3.202,00 DM brutto aus.

Der Kläger ist der Auffassung, die Kürzung des 13. Monatsgehaltes sei unberechtigt und verstoße insbesondere gegen § 4 b (a.F.), da es an einer ausdrücklichen Kürzungsvereinbarung fehle.