Autor: Sitter |
§ 40 Abs. 1 BetrVG regelt auch die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats. r Arbeitgeber hat für dessen Kosten der laufenden Geschäftsführung aufzukommen. Dazu gehören neben Telefon- und Portokosten die Kosten für die Anfertigung von Sitzungsniederschriften und Tagungskosten für die Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats, wenn im Betrieb kein geeigneter Sitzungs- oder Veranstaltungsraum zur Verfügung steht.
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