EuGH - Beschluß vom 16.07.1998
Rs C-235/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 177; EG-Satzung des Gerichtshofs Art. 20; Richtlinie 80/987/EWG Art. 4 Abs. 3, Art. 11;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 80/987
AuA 1999, 44
EWS 1998, 351
EuGH Slg. 1998, I-4531 (Dumon und Froment)
EuZW 1998, 598
KTS 1999, 207
NZA 1998, 1047
NZI 1998, 35
RIW 1998, 885
SGb 1998, 583
SozSich 1998, 437
ZfSH/SGB 1998, 620
Vorinstanzen:
Cour d'appel Douai,

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Unterbreitung eines Sachverhalts im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof, der von dem in der Vorlageentscheidung geschilderten Sachverhalt abweicht - Verpflichtung des Gerichtshofes, sich an den aus der Vorlageentscheidung hervorgehenden Sachverhalt zu halten

EuGH, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen Rs C-235/95

DRsp Nr. 2000/4575

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Unterbreitung eines Sachverhalts im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof, der von dem in der Vorlageentscheidung geschilderten Sachverhalt abweicht - Verpflichtung des Gerichtshofes, sich an den aus der Vorlageentscheidung hervorgehenden Sachverhalt zu halten

(AGS Assedic Pas-de-Calais gegen Francois Dumon und Froment) 1. Nach Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist für jede Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig. Der Gerichtshof ist daher nur befugt, sich auf der Grundlage des' ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern. Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfragen mit der dem Gerichtshof durch Artikel 177 des Vertrages übertragenen Rolle sowie mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu verschaffen, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß nach der letztgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen den Verfahrensbeteiligten zugestellt werden.